AMR 3.3 ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Regel "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge" (AMR 3.3) legt Richtlinie
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Im Rahmen der Grundbetreuung unterstützen wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung, bei Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung in Hinblick auf Verhältnis- und Verhaltensprävention und begleiten betriebliche Besprechungen.
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Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung. Hierbei kümmern wir uns um Besonderheiten in Ihrem Betrieb und berücksichtigen diese betriebsspezifischen Gefährdungen angemessen in der Betreuung.
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Arbeitsbedingte Erkrankungen sollen durch regelmäßige Vorsorge frühzeitig erkannt und vermieden und so ein Beitrag zum Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter erreicht werden.
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Kleinbetriebe bestellen jährlich einen Facharzt für Arbeitsmedizin und weisen dies durch ein Zertifikat nach. Es bedarf keiner pauschalen Mindesteinsatzzeiten mehr. Die Betreuung findet vor Ort in Ihrem Betrieb statt.
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Arbeitsmediziner Basil Saker bietet Arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV V2, ergänzend betriebsspezifische Betreuung zur Abdeckung betrieblicher Besonderheiten, Einstellungsuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge), Impfen und Impfberatung, Grippeschutzimpfungen, Hepatitis A/B Impfungen sowie Impfberatung, z. B. für Reisetätigkeiten und Strahlenschutzuntersuchungen (StrlSchV). Außerdem Information und Beratung Ihrer Mitarbeiterinnen zum Mutterschutz und die Durchführung von BEM - Gesprächen nach längerer Krankheit eines Beschäftigten.
Die Arbeitsmedizin erfüllt einen wesentlichen Teil des präventiven Auftrags in dem medizinischen Versorgungssystem der Bundesrepublik.
Die Gesundheit zu erhalten und zu fördern, aus dem Arbeitsleben resultierende schädliche Einflüsse zu verhindern, Krankheiten und Gesundheitsschäden früh zu erkennen sowie eine berufliche Wiedereingliederung nach länger dauernden krankheitsbedingtem Ausfall zu begleiten, ist Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz.
Wir unterstützen und verfolgen dabei den Ansatz der ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Regel AMR 3.3. in Ihrer individuellen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und soll so eine umfassende Betreuung der Arbeitnehmer gewährleisten.
Angesichts zunehmender Erkenntnisse über eine Vielzahl von Faktoren, die arbeitsbedingte Erkrankungen beeinflussen, hat sich die Arbeitsmedizin in den letzten Jahrzehnten zu einem selbständigen ärztlichen Gebiet entwickelt.
Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es, das Verhältnis zwischen Mensch und Arbeit zu harmonisieren, durch präventive und hygienische Maßnahmen Schäden an Leben und Gesundheit zu verhüten sowie aufgetretenen gesundheitlichen Störungen aller Art durch den Einsatz moderner Früh- und Feindiagnostik und umfassender Therapie in Klinik und Praxis entgegenzuwirken. Das trifft auch speziell für die Erkennung und Behandlung der anerkannten Berufskrankheiten am Arbeitsplatz zu. Dem Geschädigten soll die Widerstandsanpassung durch Rehabilitation an seine Arbeitsumwelt erleichtert werden.
Rechtsgrundlagen für die Arbeitsmedizinische Betreuung sind:
Ihr freundlicher Betriebsarzt
Basil Saker
Facharzt für Arbeitsmedizin
Strahlenschutz ermächtigter Arzt
Unser Kollege Nasser Elsayed betreut Sie künftig für Arbeitsmedizin Burgwedel an den Standorten Sinsheim, Heidelberg, Mannheim, Stuttgart, Karlsruhe, Heilbronn als Betriebsarzt und externer Arbeitsmediziner.
Kontaktaufnahme über unser zentrales Büro in Hannover.
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Die Arbeitsmedizinische Regel "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge" (AMR 3.3) legt Richtlinie
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Betriebsarzt |
Ein Betriebsarzt ist in Deutschland für jedes Unternehmen, welches Mitarbeitende beschäftigt, vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber bestellt den Betriebsarzt, welcher im Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt wie z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Begehungen, Gutachten, Beratungsgespräche. Lediglich in Notfällen und bei Erster Hilfe tritt der Betriebsarzt behandelnd in Erscheinung.
Der Betriebsarzt wird nicht auf Veranlassung von Mitarbeitenden tätig. Impfungen, Beratungsgespräche, Vorsorgeuntersuchungen usw. finden auf Veranlassung des Arbeitgebers statt.